Öffentliche Zustellung einer Mahnung
Die Mahnungen vom 04.04.2024 konnte dem Adressaten nicht unmittelbar zugestellt werden (§ 122 Abs. 2 Abgabenordnung). Die Bekanntgabe der Mahnung erfolgt deshalb durch öffentliche Bekanntmachung. (§122 Abs. 4 AO, § 1 Satzung über der Form der öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Bad Friedrichshall vom 23.05.1978).
Die Mahnung gilt, 2 Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung, als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 4 Satz 3 AO).
Mahnung wegen öffentlich rechtlicher Forderung der Stadt an:
Herr
Christos Pappa
-unbekannter Aufenhalt-
Das vorgenannte Schreiben kann im Rathaus, Zimmer 36, eingesehen werden.
Stadt Bad Friedrichshall
Fachbereich V, Sachgebiet 51
Mahnabteilung Irene Baier Tel. 832-238