Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025
Das Landratsamt Heilbronn als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Erlass vom 17.03.2025, 11/902.41/Brü die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 vom 28.01.2025 sowie die Feststellung der Wirtschaftspläne 2025 für die Eigenbetriebe Stadtwerke und Stadtentwässerung vom 28.01.2025 gem. § 121 Abs. 2 GemO bestätigt.
Der in der Haushaltssatzung auf 16.515.500 € festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nach § 86 Abs. 4 GemO i. H. v. 5.841.000 € genehmigt, der Restbetrag bedarf keiner Genehmigung, da in den Fälligkeitsjahren keine weiteren Kreditaufnahmen eingeplant sind.
Der in der Haushaltssatzung auf 8.000.000 € festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite bedarf nach § 89 Abs. 3 GemO keiner Genehmigung, da er 1/5 der im Ergebnishaushalt veranschlagten ordentlichen Aufwendungen nicht übersteigt.
Die festgesetzten Gesamtbeträge der vorgesehenen Kreditaufnahmen
- im Feststellungsbeschluss des Eigenbetriebs Stadtwerke mit 6.500.000 €
- im Feststellungsbeschluss des Eigenbetriebs Stadtentwässerung mit 500.000 €
werden nach § 12 Abs. 4 EigBG i. V. m. § 87 Abs. 2 GemO genehmigt.
Der festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite
- im Feststellungsbeschluss des Eigenbetriebs Stadtwerke mit 6.000.000 €
- im Feststellungsbeschluss des Eigenbetriebs Stadtentwässerung mit 4.000.000 €
werden nach § 12 Abs. 4 EigBG i. V. m. § 89 Abs. 3 GemO genehmigt.
Der Haushaltsplan mit Anlagen liegt in der Zeit vom 28.03.2025 bis 09.04.2025 je einschließlich, während der üblichen Dienststunden auf dem Rathaus, 3. Stock, Zimmer 39 öffentlich aus. Die Haushaltssatzung wird nachstehend im Wortlaut öffentlich bekannt gemacht:
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
1. Haushaltssatzung der Stadt Bad Friedrichshall für das Haushaltsjahr 2025
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 28.01.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von
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58.188.658
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1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von
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64.773.647
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1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von
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- 6.584.989
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1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von
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430.000
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1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von
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0
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1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von
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430.000
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1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von
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- 6.154.989
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2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von
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56.338.548
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2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von
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59.714.693
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2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von
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- 3.376.145
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2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von
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11.621.072
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2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von
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16.074.800
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2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von
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- 4.453.728
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2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von
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- 7.829.873
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2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von
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0
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2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von
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500.350
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2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von
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- 500.350
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2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von
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- 8.330.223
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§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 16.515.500 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 8.000.000 EUR.
§ 5 Steuersätze
Die Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 19.11.2024 in einer separaten Hebesatzsatzung festgelegt. Die nachfolgend stehenden Angaben sind daher nur nachrichtlich:
Die Steuersätze (Hebesätze) wurden festgesetzt
1.
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für die Grundsteuer
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a)
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für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
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410 v. H.
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b)
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für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
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425 v. H.
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der Steuermessbeträge. Abweichend von § 52 Abs. 1 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) wurde gleichzeitig festgesetzt, dass die Kleinbeträge gem. § 52 Abs. 2 LGrStG wie folgt fällig werden:
- am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 € nicht übersteigt - am 15. Februar und 15. August mit je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 € nicht übersteigt
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2.
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für die Gewerbesteuer auf
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360 v. H.
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der Steuermessbeträge.
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Bad Friedrichshall, den 24.03.2025
Ausgefertigt!
Timo Frey
Bürgermeister
Hinweise
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Der Haushaltsplan 2025 mit Anlagen kann auch auf der städtischen Homepage unter „Unser BFH/Finanzen&Steuern/Haushaltsplan 2025“ eingesehen werden. Klicken Sie hier.